Ortsteil Blofeld / Einzugs- und Feuereimergeld: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. Januar 2017, 16:03 Uhr
- Ortsbürger
Einzugs und Feuereimergeld
diejenigen Abgaben, welche bei Gewinnung des Gemeindebürgerrechts von dem in den Bürgerverband Aufgenommenen zu entrichten ist. Für die bloße Niederlassung in einer Gemeinde darf nach dem Grundsatz der Freizügigkeit ein Einzugsgeld nicht mehr erhoben werden. Dagegen kommen noch hier und da sogenannte Einkaufsgelder vor, welche dafür entrichtet werden müssen, dass der Neu- Aufgenommene zur Teilnahme an den Bürgernutzungen berechtigt wird.
Blofeld, den 09. November 1919
Betreff: Erhöhung des Einzugsgeldes
Der Ortsvorstand ordnungsgemäß geladen und in beschlussfähiger Anzahl erschienen beschließt: Veranlasst durch den erhöhten Wert des Bürgernutzens ( Gras und Holz ) setzen wir von heute ab das ordentliche und außerordentliche Einzugsgeld von seither 308 Mark 57 Pfg auf rund 500 M, wörtlich Fünfhundert Mark.
vguU Unterschriften
Blofeld, den 01.Juli 1923
Betr: Erhöhung des Einzugsgeldes, sowie des Feuereimergeldes
Wir erhöhen das Einzugsgeld ab 01.Juli 1923 auf 1 Million, sowie das Feuereimergeld auf 6000 M.
vguU Unterschriften
Blofeld, den 16.Dezember 1923
Betr: Erhöhung des Einzugs Einkaufs- und Feuereimergeldes
Wir setzten das Einzugsgeld ab 01.Januar 1924 fest auf 310 M, wörtlich Dreihundertzehn Mark und desgleichen das Feuereimergeld auf Drei Mark.
vguU Unterschriften
Mit dem Verzicht auf den Bürgernutzen ( Grasallmende ) erlosch auch die Einziehung der Gelder ( Anschlagsgeld ).