Ortsteil Blofeld / Einzugs- und Feuereimergeld: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem Verzicht auf den Bürgernutzen ( Grasallmende ) erlosch auch die Einziehung der Gelder.
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Mit dem Verzicht auf den Bürgernutzen ( Grasallmende ) erlosch auch die Einziehung der Gelder ( Anschlagsgeld ).

Version vom 29. Januar 2017, 15:03 Uhr

  • Ortsbürger
 Einzugs und Feuereimergeld 

diejenigen Abgaben, welche bei Gewinnung des Gemeindebürgerrechts von dem in den Bürgerverband Aufgenommenen zu entrichten ist. Für die bloße Niederlassung in einer Gemeinde darf nach dem Grundsatz der Freizügigkeit ein Einzugsgeld nicht mehr erhoben werden. Dagegen kommen noch hier und da sogenannte Einkaufsgelder vor, welche dafür entrichtet werden müssen, dass der Neu- Aufgenommene zur Teilnahme an den Bürgernutzungen berechtigt wird.

Blofeld, den 09. November 1919

Betreff: Erhöhung des Einzugsgeldes

Der Ortsvorstand ordnungsgemäß geladen und in beschlussfähiger Anzahl erschienen beschließt: Veranlasst durch den erhöhten Wert des Bürgernutzens ( Gras und Holz ) setzen wir von heute ab das ordentliche und außerordentliche Einzugsgeld von seither 308 Mark 57 Pfg auf rund 500 M, wörtlich Fünfhundert Mark.

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Blofeld, den 01.Juli 1923

Betr: Erhöhung des Einzugsgeldes, sowie des Feuereimergeldes

Wir erhöhen das Einzugsgeld ab 01.Juli 1923 auf 1 Million, sowie das Feuereimergeld auf 6000 M.

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Blofeld, den 16.Dezember 1923

Betr: Erhöhung des Einzugs Einkaufs- und Feuereimergeldes

Wir setzten das Einzugsgeld ab 01.Januar 1924 fest auf 310 M, wörtlich Dreihundertzehn Mark und desgleichen das Feuereimergeld auf Drei Mark.

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Mit dem Verzicht auf den Bürgernutzen ( Grasallmende ) erlosch auch die Einziehung der Gelder ( Anschlagsgeld ).