Historisches Reichelsheim:Urheberrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Das geistige Eigentum der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst ist bis 70 Jahre nach ihrem Tod durch das sogenannte Urheberrecht (UrhG) geschützt. Auf diese Weise geschützte Inhalte dürfen nicht ohne Einwilligung der Rechteinhaber (die Autoren oder ihre Erben) verwendet werden, auch nicht auszugsweise.
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Das geistige Eigentum der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst ist bis 70 Jahre nach ihrem Tod durch das sogenannte Urheberrecht (UrhG) geschützt. Auf diese Weise geschützte Inhalte dürfen nicht ohne Einwilligung der Rechteinhaber (die Autoren oder ihre Erben) verwendet werden - auch nicht auszugsweise.
  
 
Die durch die Autoren und sonstigen Verantwortlichen erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.
 
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Aktuelle Version vom 13. August 2020, 14:33 Uhr

Das geistige Eigentum der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst ist bis 70 Jahre nach ihrem Tod durch das sogenannte Urheberrecht (UrhG) geschützt. Auf diese Weise geschützte Inhalte dürfen nicht ohne Einwilligung der Rechteinhaber (die Autoren oder ihre Erben) verwendet werden - auch nicht auszugsweise.

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Eine Besonderheit bzgl. der Schutzfristen gilt für Fotografien!
Erst seit 1985 gilt auch für sie eine 70-jährige Schutzfrist ab Tod des Urhebers. Zuvor galt gemäß § 26 Kunsturhebergesetz (KUG) eine Frist von 25 Jahren. Daraus ergibt sich gem. § 135a Abs. 1 UrhG, dass Fotos, die vor dem 1.7.1985 erschienen sind, nur dann in den Genuss der 70 Jahre Schutzfrist kommen, wenn ihre damalige 25-jährige Schutzfrist zum 1.7.1985 noch nicht abgelaufen war.


Die wichtigsten Regeln:

  • Der Urheber muss mit der Nutzung einverstanden sein
    Alle Fotografien und fast alle Bilder, deren Urheber nicht schon seit über 70 Jahren tot sind, genießen einen urheberrechtlichen Schutz. Das bedeutet, zu deren Verwendung bedarf es der Erlaubnis des Urhebers. Diese Erlaubnis kann auch von anderen, z.B. einem Stock-Archiv (Bildarchiv/Bilddatenbank) erteilt werden, wenn dieses die Bilder des Urhebers verwaltet. Bei Verstoß gegen das Urheberrecht drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.
  • Die auf dem Bild oder Foto abgebildete Person muss mit der Veröffentlichung einverstanden sein
    Jede Person hat ein sogenanntes "Recht am eigenen Bild". Das bedeutet, man darf Fotografien von Menschen nur dann nutzen, wenn diese damit einverstanden sind. Ausnahmen bestehen für den Fall, dass es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt (z.B. Politiker) oder die Person nur ein Beiwerk ist, d.h. unauffällig auf dem Bild zu sehen ist, keine Bedeutung für das Bild und dessen Aussage hat und ebenso gut weggelassen werden könnte, (z.B. auf einer Fotografie als ein Teil einer Zusammenkunft z.B. bei einer Messe, Demonstration, eine Musikveranstaltung etc.) Ein "Herausschießen" von einer oder mehreren Personen ist dabei nicht gestattet.
  • Im Auftrag erstellte Bilder
    Wird oder wurde ein Fotograf damit beauftragt, Bilder zu erstellen (z.B. Gruppenfotos, Veranstaltungen etc.) ist auf die Nutzungsrechte zu achten.
  • Nennung der Fotoquelle
    Laut § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) haben Urheber (Fotografen/Rechteinhaber) ein Recht auf Namensnennung. Diese Nennung muss in einem Druckmedium wie auch auf einer Internetseite so erfolgen, dass das Bild dem Urheber und der Bildquelle zugeordnet werden kann.
  • Keine Veröffentlichung von Verabscheuungswürdigem
    Dazu gehört Bedrohliches, Pornografisches, Jugendgefährdendes oder Gewalt etc.
  • Sicherer ist Verlinken, statt Inhalte (Dateien, Fotos etc.) auf die eigene Website hochzuladen
    Laden Sie keine fremden Inhalte (Fotos, Texte etc.) hoch, da diese ebenfalls urheberrechtlich geschützt sind. Die Fotorechte hat im Normalfall der Betreiber der anderen Webseite für seine eigene Veröffentlichung erworben und in aller Regel (soweit nicht anders angegeben) nicht zur Weitergabe an Dritte.