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'''Heimatschein'''
 
 
= Verfassungs-Urkunde für das Großherzogtum Hessen =
 
vom 17. Dezember 1820
 
 
Auszugsweise
 
 
Die Verfassung des Großherzogthums
 
 
Artikel 13.  Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird erworben:
 
1. durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Mutter damals Inländer waren;
 
2. durch Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer;
 
3. durch Verleihung eines Staatsamts;
 
4. durch besondere Aufnahme.
 
 
Artikel 14.  Staatsbürger sind diejenigen volljährigen Inländer männlichen Geschlechts, welche in keinem fremden persönlichen Unterthans-Verband stehen und wenigstens drey Jahre in dem Großherzogthume wohnen.
 
Die in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften sich befindenden Häupter der jetzigen standesherrlichen Familien haben jedoch das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthans-Verbands.
 
 
Artikel 15.  Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staatsbürgerrecht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen hat, oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich, oder, durch Uebertragung eines Staatsamts, stillschweigend verliehen wird.
 
 
Artikel 16.  Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe ziehet den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. Seine Ausübung wird gehindert:
 
1. durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand, oder Verhängung der Special-Inquisition;
 
2. durch das Entstehen eines gerichtlichen Concurs-Verfahrens über das Vermögen bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger;
 
3. während der Dauer einer Curatel und
 
4. für diejenigen, welche für die Bedienung der Person oder der Haushaltung eines Andern Kost oder Lohn empfangen, während der Dauer dieses Verhältnisses.
 
 
Artikel 17.  Das Recht des Inländers geht verloren:
 
1. durch Auswanderung;
 
2. durch Verheurathung an einen Ausländer. Die Wittwe erhält jedoch die Rechte einer Inländerin wieder, wenn sie entweder im Großherzogthume geblieben ist, oder dahin, mit Erlaubniß der Staatsregierung und unter der Erklärung, sich darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt.
 
 
= Die Gau- und markverfassung =
 
 
von Friedrich Thudichum
 
Gießen 1860
 
 
- Ausschnitt -
 
Die gemeinde
 
 
Die gemeindemitgliedschaft. Classen der gemeindeleute
 
 
Mitglied der gemeinde, und an allen rechten und
 
pflichten eines gemeindsmannes theil nehmend war der
 
jenige mann, welcher von einem gemeindsmann abstammte
 
oder als einziehender in die gemeinde aufgenommen wurde,
 
und eignen haushalt führte. Ursprünglich bestand die ge
 
meinde nur aus freigeborenen; im laufe der zeit, und zwar
 
schon vielfach im mittelalter;verschwand aber die unbe-
 
rechtigung der liden und eigenleute; sodaß regelmäßig alle
 
bewohner des dorfs auch mitglieder der gemeinde waren.
 
In bezug auf nutzungen wurden die wittwen wie männer
 
gehalten, hatten aber gewöhnlich kein stimmrecht. Löste
 
man den eignen haushalt auf und lebte mit anderen zu
 
sammen, so trat man damit auch aus der gemeinde. Man
 
gehörte zu den alten. Dies gilt also namentlich von vätern,
 
die ihr gut den kindern übergaben, und sich nur wohnung
 
und kost bei ihnen aushielten. Die alten waren von ge
 
meindelasten und landesherrlichen frohnden befreit, genossen
 
dann aber auch keine nutzungen mehr an der almeinde.
 
Nur ein weniges brennholz wurde ihnen verabreicht und
 
ihnen wohl auch hin und wieder gestattet eine kuh auf die
 
gemeine weide zu treiben. So hielt man es z. b. im dorf
 
Obermockstadt in der Wetterau noch vor 50 jahren. Zu
 
Niedermockstadt dagegen waren die nutzungen so bedeu
 
tend, daß dort die „alten“, die ihr vermögen an ihre kin-
 
der übergeben hatten, sich nicht „aus der gemeinde zu
 
thun“ pflegten, sondern frohnden und sonstige gemeinds
 
lasten forttrugen (sie ließen sie durch ihre kinder mitbe
 
sorgen), um die nutzungen fortzugenießen.
 
 
Gerichtsbuch zu Eichen. 27.Jan. 1722: „Es über gib
 
auch Nicloß Linden witb ihre nachbarschafft auff, allhier
 
beym gericht, und ist ihr erlaubt eine kuh und 1 schwein
 
zu halten.
 
 
Besitz von ackerland oder wohnhaus war keine be
 
dingung des gemeinderechts; dieses war rein persönlicher
 
natur. Aber allerdings hatte der besitz von vermögen, und
 
besonders von land, wichtigen einfluß auf größe von rech-
 
ten und pflichten des gemeindsmannes, und auf ihn grün
 
det sich eine wichtige eintheilung der gemeindeglieder in
 
zwei oder drei klassen.
 
 
1. Die erste klasse bildeten diejenigen, welche eine
 
volle hube land besaßen, die hubner, ackerleute, bauern.
 
Uebrigens wurde nicht streng die zahl der morgen nach
 
gerechnet; man schloß sie aus der zahl des ackerviehs, das
 
einer hielt. Fuhr er mit ganzem gespann ochsen oder
 
einem pferd, so hatte er auch wohl etwa eine hube lands;
 
daher hießen die hubner auch vollspänner, fahrende, geschirrleute.
 
 
2. Wer nur mit einem ochsen oder zwei kühen fuhr,
 
war halbspänner, einspänner, halbbauer,halber ackersmann,
 
er führte nur einen halben pflug, besaß nur einen halben hof.
 
„Darumb gibt einer der ein pflug furet ein halber malter
 
korns, und einer der ein halben pflug füret, und sunst ein
 
armer, ein firntzel korns“.
 
 
 
= HEIMATSCHEIN =
 
 
Früher musste man sich nicht nur polizeilich anmelden, sondern auch das Heimatrecht erwerben. Das Orts-Heimatrecht bestimmte die Zugehörigkeit zur Gemeinde – eine Art von Gemeindebürgerschaft.
 
 
Das Heimatrecht wurde nicht durch den Zuzug automatisch erworben, sondern man musste sich darum bemühen.
 
 
Mit dem Heimatrecht hatte man Anspruch auf ungestörten Aufenthalt, das Wahlrecht und (ganz besonders wichtig) auf soziale Versorgung im Falle von Armut oder Not.
 
 
Das Heimatrecht konnte durch Amtsantritt (Beamte), Ersitzung (nach 10 Jahren durchgehendem Aufenthalt), Eheschließung (bei Frauen) und Abstammung (wenn die Eltern es besessen hatten) erworben werden. Bekommen hat man es im letzten Fall vom Vater, bei ledigen Kindern vom mütterlichen Großvater. Frauen bekamen bei der Heirat die des Ehemannes.
 
 
Durch zweijährige Abwesenheit (Verschweigung) konnte man es verlieren.
 
Zog man also in einen anderen Ort um, musste man dort erst um die Heimatgerechtigkeit ansuchen oder erwarb sie nach einigen Jahren unbescholtenem Aufenthalt auch automatisch. Ließ sich ein Fremder etwas zuschulden kommen oder wurde nur arbeitslos, konnte er gewaltsam in seine zuständige Gemeinde gebracht werden, wo man sich um ihn kümmern musste.
 
 
Wanderte ein Bewohner eines Ortes ab, so benötigte er ebenfalls einen Heimatschein. Mit diesem Heimatschein konnte er sich wo anders ansiedeln und arbeiten.
 
Wenn er sich an dem neuen Ort gut führte, wurde er dort aufgenommen. Wenn er jedoch verarmte, musste seine Heimatgemeinde für seinen Unterhalt aufkommen.
 
 
In der Praxis hatte das Heimatrecht Bedeutung, wenn es Probleme gab. Lebte ein Mensch außerhalb seiner Heimatgemeinde und wurde dort beispielsweise arbeitslos, oder gar straffällig, dann wurde er in seine Heimatgemeinde abgeschoben, die sich um ihn kümmern mußte.
 
 
Register und Heimatschein
 
 
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Bl Register 1859.jpg |Register
 
Bl Registerauszug 1859.jpg |Registerauszug
 
Bl Bericht.jpg|Bericht
 
Bl Heimatschein Vordruck.jpg |Vordruck
 
Bl Heimatschein.jpg |Heimatschein
 
Bl Bürgerrechtsurkunde.jpg |Bürgerrechtsurkunde
 
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Aktuelle Version vom 3. November 2017, 00:30 Uhr

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