Stadt, Flecken und Dorf

Aus Historisches Reichelsheim

Aus: "Vollständige Topographie der Mark Brandenburg" - herausgegeben von Anton Friederich Büsching im Jahre 1775


Diese Definition gilt für die Siedlungen in Brandenburg in der Zeit um 1800.
Entsprechend ihrer rechtlichen und funktionalen Stellung wurde nach Städten, Flecken sowie Dörfern und sonstigen Kleinsiedlungen unterschieden.

Die Definition ist zwar nicht aus nassauischen Vorlagen - doch ist der Unterschied Stadt, Flecken und Dorf damit verständlicht.


Eine Stadt ist ein Ort, welcher die Privilegia, Gerechtigkeiten, Freyheiten und Rechte besitzt durch welche eine Stadt nicht nur von einem Dorf, sondern auch von einem Flecken unterschieden wird. Diese Privilegia etc. sind sehr verschieden. Zu den allgemeinsten gehören:

  1. Das Recht, bürgerliche Nahrung zu treiben. Diese besteht in allerley Handwerken, Manufacturen, Fabriken und Künsten und in denen zum Beruf derselben errichteten Zünfte, Gilden und Gewerken; in dem Recht, Bier zu brauen und in einem gewissen District zu verkaufen, und in der Befugniß, Wochen- und Jahr-Märkte zu halten. Alle diese Gerechtsamen pflegen auf einen gewissen District ausgedehnt zu werden, innerhalb dessen die Stadt derselben allein genießet.
  2. Entweder ein Magistratscollegium oder eine einzelne Person zur Handhabung der Policey.
  3. Eine gewisse Einschließung und Verwahrung des Ortes zur Unterstützung der Policeyanstalten. Vor Alters wurde jede Stadt durch Mauern, Wall und Graben eingeschlossen und verwahret und dadurch nach damaliger Art ein fester Platz.

Städte sind diejenigen Oerter, welche unter dem Namen des Stadtrechts gewisse ausschließliche Rechte und Freiheiten erhalten haben, zum Beispiel das Recht eigener Statuten, eigener Magistrate, zünftige Gewerbe zu betreiben und Jahr- und Wochenmärkte zu halten.


Die Flecken werden unterschieden in solche mit gewissen Stadtgerechtigkeiten und ohne Stadtgerechtigkeit. Letztere sind von Dörfern nur darin unterschieden, dass sie allerley Handwerksleute aufnehmen und kleine Krämerey und bürgerliche Nahrung treiben können aber Zünfte und Gewerke sind ihnen nicht erlaubt. Wer ein Meisterrecht ausüben möchte, muß sich einer Zunft/einem Gewerk einer benachbarten Stadtgerechtigkeit anschließen … in einigen derselben werden Jahrmärkte gehalten. Entweder das (Domänen-) Amt oder der adlige Gerichtsherr setzt in einem solchen Ort entweder einen Richter oder einen Schulzen oder einen Verordneten vor, dem ein paar Schöppen (Schöffen) zugeordnet werden.


Ein Dorf besteht aus wirklichen Bauern oder aus Hüfnern (größere Bauern) und Coßäten (Kleinbauernform), außerdem Käthner (Kleinbauernform), Büdner (Kleinbauernform) und Einlieger (Hilfsbauer), doch gibt es auch neuangelegte Spinnerdörfer (z.B. Nowawes, Philppsthal), weiterhin gibt es Dörfer, deren Bewohner sich überwiegend von der Fischerei ernähren. Tagelöhner sowie Zimmerleute (die Handwerker müssen sich der Zunft der benachbarten Stadt anschließen), welche neben einem adligen Gut, oder Vorwerk, Meierei wohnen machen kein Dorf aus. Außer Leinwebern, Schmieden, Schneidern, Rademachern, Müllern, Ziegelstreichern und Theerbrennern dürfen auf den Dörfern keine Handwerksleute wohnen.

Die Bewohner ländlicher Siedlungen sind: "jedes Mal einer bestimmten Grundherrschaft unterworfen. Sie erkennen diese als ihre erste lnstanz an, leisten ihr gewisse Dienste und Abgaben oder auch noch andere Unterthänigkeitspflichten, die von ihrem Verhältniß zu dem Landesherrn, dem außer der allgemeinen Gesetzgebung auch die höheren Kameral- und Policeyrechte zustehen, verschieden sind."