Ortsteil Reichelsheim / Hochzeiten

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Allgemeine Info zum Thema Eheschließung:

Bis zum Jahre 1876 gab es in Reichelsheim nur kirchlich getraute Ehen.

Seit Bismarcks Zeiten ist in Deutschland allein die 1876 eingeführte Zivilehe rechtskräftig. Die Ehe wird geschlossen, indem die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 BGB). Nur aus ihr folgen rechtliche Wirkungen für die Ehepartner. Eine nicht vor dem Standesamt geschlossene Ehe hat danach grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Die kirchliche Trauung hat seither nur noch traditionellen Charakter.

Die seit 1876 bestehende Regelung entstammt dem Kulturkampf zwischen Preußen und der Kirche; in anderen EU-Staaten wie Österreich gibt es keine solche Koppelung. Diese schreibt für Deutschland aber auch das Reichskonkordat von 1933 fest. Es gestattet die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung nur "im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten" sowie "im Falle schweren sittlichen Notstandes". Der Pfarrer ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Standesamt "unverzüglich Anzeige zu erstatten". Abgesehen davon gilt im alten Personenstandsgesetz eine kirchliche Vorabtrauung als Ordnungswidrigkeit.

Seit Januar 2009 ist eine kirchliche Trauung wieder erlaubt, ohne dass die Partner vorher standesamtlich geheiratet haben müssen.

Folgen des Wegfall der §§ 67 und 67 a PStG a.F. für Christliche Eheschließungen:

Ein Paar, das sich in Deutschland ohne standesamtliche Eheschließung nur kirchlich trauen lässt, befindet sich in einer Verbindung, die von staatlichem Recht als nichteheliche Gemeinschaft angesehen wird – mit allen Konsequenzen der Nichtanwendung des staatlichen Eherechts (Unterhalt, Erbrecht, Steuerrecht, Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe, Zugewinnausgleich, usw).


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