Heimat- und Geschichtsverein / Satzung

Aus Historisches Reichelsheim

Satzung und Beitragsordnung des Vereins „Heimat- und Geschichtsverein Reichelsheim/Wetterau“

Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein Reichelsheim/Wetterau“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 61203 Reichelsheim und soll beim Amtsgericht in Friedberg/Hessen eingetragen werden; er soll dann den Zusatz „e.V.“ tragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereines

(1) Der Heimat- und Geschichtsverein in Reichelsheim/Wetterau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• Sammlung, Erhaltung, Erforschung und Auswertung von Dokumenten, Fotografien und Gegenständen, die für die Stadtteile von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung sind,
• Durchführung von geschichtskundlichen Vorträgen, Ausstellungen und Führungen,
• Herausgabe von Schriften,
• Unterhaltung einer Webseite zum Zwecke der Erhaltung und Veröffentlichung von Kenntnissen der Reichelsheimer Geschichte in weiten Kreisen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur f ür die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich bereit erklärt, die Zwecke des Vereins zu fördern und die Bestimmungen der Satzung zu beachten.
(2) Jede natürliche Person, die Mitglied ist, besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(4) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, sowie den laut gültiger Beitragsordnung zu leistenden Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Sie haben dem Vereinsvorstand Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen.
(6) Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
(7) Die Beiträge regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Beitragsordnung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.
(3) Der Austritt hat durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen und muss von diesem bestätigt werden. Die Abmeldung befreit nicht von der Leistung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge.
(4) Das Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ausschluss ist zulässig

a) bei vereinsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit oder grober Verletzung der Satzung, der Vereinsbeschlüsse und Vereinsinteressen,
b) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Bescheid ist dem betreffenden Mitglied schriftlich zuzustellen.


§ 5 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Als Mitglied eines möglichen Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern und ist oberstes Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung im „Stadtkurier Reichelsheim“ und per Post oder E-Mail.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer.
2. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
3. Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Schriftführers und der Beisitzer.
4. Wahl von 2 Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer für 2 Jahre.
5. Beratung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge.
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
8. Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 9 Verfahrensvorschriften für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, geheim abzustimmen.
5. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 10 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer,
5. bis zu vier Beisitzern.

Der Vereinsvorstand ist nach Möglichkeit so zu besetzen, dass aus jedem Stadtteil mindestens ein Vertreter eine der vorgenannten Positionen bekleidet. Kandidieren mehr als 4 Personen für das Amt des Beisitzers und ist ein Stadtteil bis zu diesem Zeitpunkt der Wahl noch nicht im Vorstand vertreten, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Erhöhung der Anzahl der Beisitzer beschließen.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder gemeinschaftlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt der Gesamtvorstand einen Beisitzer zum Nachfolger. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen. Die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit, ob die Wahl geheim oder öffentlich stattfinden soll.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand hat insbesondere die Mitgliederversammlung und Vorstandswahlen vorzubereiten.
(8) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
(9) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 11 Rechnungswesen

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, erhält aber Bankvollmacht bzw. Kassenvollmacht. Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten.


§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks einzuberufen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Reichelsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, bleibt dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.03.2017 in 61203 Reichelsheim-Heuchelheim, Gettenauer Straße 16, beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Reichelsheim, den 30.03.2017

Unterschriften:


Satzungsänderung vom 29. 6. 2017

§1 Absatz (2) um den Zusatz e.V. ergänzt

Unterschriften:




Beitragsordnung

Beitragsordnung für den Heimat- und Geschichtsverein Reichelsheim/Wetterau


§1 Allgemeines

Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen. Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.


§2 Höhe der Mitgliedsbeiträge

1. Der Beitrag für eine natürliche Person beträgt 24.- Euro pro angefangenem Kalenderjahr.


§3 Beitragsermäßigung und Freistellung von der Beitragspflicht

1. Schüler, Studenten, Auszubildende zahlen 50% des regulären Mitgliedsbetrages


§4 Regelung

1. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt für das laufende Kalenderjahr keine Rückerstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages.
2. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem Monat festgelegt wird.
3. Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 berechnet.
4. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.
5. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz (§28 BDSG) gespeichert.


§5 Zahlung und Fälligkeit

1. Die Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich am 15.05. jeden Jahres als Einmalzahlung erhoben.
2. Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden.
3. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen.
4. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.


§6 Gültigkeit der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung und hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.


Reichelsheim, den 30.03.2017